Satzung der
Krieger und Soldatenkameradschaft
Martinszell, Gegründet 1876
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§1
Die Krieger- und Soldatenkameradschaft Martinszell ist eine Vereinigung
auf freiwilliger Basis von Männern und Frauen,
1) die als Soldaten Kriegsdienst geleistet haben, bzw.
2) freiwillig als Zeit- oder Berufssoldaten oder als Wehrpflichtige
bei der Bundeswehr Wehrdienst geleistet haben,
3) die den „weißen Jahrgängen" angehören, und den
Vereinszweck und die Kameradschaft unterstützen.
§2
Zweck der Vereinigung ist die Pflege der aus gemeinsamen Erleben
gewachsenen Kameradschaft und die Fortführung der Tradition des
„Veteranenvereines Martinszell" gegründet 1876
und des
„Krieger- und Veteranenvereines Martinszell" gegründet 1919
§3
Die Vereinigung setzt sich zusammen aus
1) ordentlichen Mitgliedern
2) außerordentlichen Mitgliedern und
3) Ehrenmitgliedern
Die Mitgliedschaft setzt die Volljährigkeit und einen tadelfreien Ruf
voraus.
§4
1) Ordentliches Mitglied kann jeder deutsche oder europäische Staatsbürger werden, der
die Bedingungen des § l erfüllt, sofern er eine Dienstzeit von 3 Monaten nachweisen kann.
2) Außerordentliches Mitglied kann jeder deutsche oder europäische Staatsbürger
werden, der den „Weißen Jahrgängen" zugeordnet wurde oder
aufgrund des Wehrpflichtgesetzes vom Wehrdienst befreit
wurde.
Voraussetzung ist jedoch, dass er die Statuten der Vereinigung ohne
Einschränkung akzeptiert und praktiziert.
3) Ehrenmitglied kann jedes Mitglied der Krieger- und Soldatenkameradschaft Martinszell werden, welches
sich besondere
Verdienste um die Vereinigung erworben bzw. das 75. Lebens
jahr vollendet hat.
§5
Die Organe der Vereinigung sind
1) der Ausschuss
2) die Generalversammlung
§6
Die Geschäfte der Vereinigung erledigt unentgeltlich ein von den
stimmberechtigten Mitgliedern gewählter Ausschuss, der sich wie folgt
zusammensetzt:
1. Vorstand
2. Vorstand
Schriftführer
Kassierer
Fahnenabordung
2 Beisitzer
Ehrenvorstand (ohne Stimmrecht)
§7
Der Ausschuss wird jeweils für 3 Jahre gewählt. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder und Ehrenmitglieder. Wählbar sind ordentliche und
außerordentliche Mitglieder
und Ehrenmitglieder. Die Wahl erfolgt mit Stimmzettel oder per
Akklamation.
§8
1) Der 1. Vorstand ist Repräsentant der Vereinigung. Er vertritt diese nach innen und außen.
Alle Eingaben, Anträge etc. sind beim 1. Vorstand einzureichen. Er
beruft die Ausschusssitzungen und Versammlungen ein und leitet die
Beratungen. Er überwacht außerdem das Vermögen der Vereinigung.
2) Der 2. Vorstand nimmt bei Abwesenheit des 1. Vorstandes
dessen Geschäfte/Aufgaben mit gleichen Befugnissen wahr.
3) Der Schriftführer nimmt die schriftlichen Arbeiten für die
Vereinigung wahr und führt das Protokollbuch über Ausschußsitzungen, besondere Ereignisse, Versammlungen, Ausflüge etc.
4) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Vermögen der Vereinigung
und leistet die regelmäßigen sowie die durch Beschlüsse festgelegten
Zahlungen.
Vor der jährlichen Generalversammlung überprüft ein vom Ausschuss
benannter Revisor das Kassenbuch, die Kasse und die Belege und trägt
der Generalversammlung den Revisionsbericht zur Genehmigung vor.
§9
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Termin
und Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung werden
satzungsgemäß rechtzeitig im „Bürgerbrief der Gemeinde Waltenhofen" oder
entsprechend anderweitig veröffentlicht. Anlässlich der
Generalversammlung müssen die Protokollaufzeichnungen und der Bericht
über die Finanzlage durch die verantwortlichen Ausschussmitglieder
vorgetragen werden. Aus triftigen Gründen, welche in der Tagesordnung
zu formulieren sind, kann der Ausschuss außerordentliche
Generalversammlungen einberufen. Das muss erfolgen, wenn drei Fünftel
(3/5) der stimmberechtigten Mitglieder dies mit schriftlich begründetem
Antrag fordern und zwar innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung. Die
Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung muss schriftlich
erfolgen.
§ 10
Jede Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden,
stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit beschlussfähig.
§11
Ausschußsitzungen werden vom 1. Vorstand nach Bedarf einberufen.
Der Ausschuss ist nur bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner
Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des l. Vorstandes den Ausschlag.
§12
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind beitragspflichtig.
Die
Höhe des Beitrages beschließt die Generalversammlung. Der Beitrag wird
im SEPA-Lastschriftverfahren vom Konto des Mitglieds im Voraus,
in der Regel im Februar eines Jahres abgebucht. Für dieses Verfahren
erteilen die Mitglieder mit der Beitrittserklärung ihr Einverständnis. Anderenfalls ist der Beitrag am
Tage der Generalversammlung beim Kassierer bar einzuzahlen.
Freiwillige Beiträge/Spenden können auf gleiche Weise dem Konto der
Vereinigung zufließen.
§13
Das Vermögen der Vereinigung wird aus den jährlichen Beiträgen der
Mitglieder sowie aus Spenden Dritter und Zuwendungen der Gemeinde
gebildet und wird zur Bestreitung der laufenden Ausgaben sowie
nötigenfalls zur Unterstützung kranker oder in Not geratener Mitglieder
verwendet.
§14
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und Anfragen an den Ausschuss und
die Generalversammlung zu stellen. Anträge an die Generalversammlung
sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie 5 Tage nach Bekanntgabe des
Termins für die Generalversammlung dem Ausschuss vorliegen.
§15
Jedes Mitglied ist verpflichtet:
1) die in den Statuten festgeschriebenen Auflagen anzuerkennen
und zu befolgen
2) jedem verstorbenen Kameraden die letzte Ehre zu erweisen,
soweit dies beruflich und gesundheitlich möglich ist
3) bei der alljährlich stattfindenden Gedenkfeier für die gefallenen
und vermissten Kameraden der Weltkriege bzw. an Kriegs¬
folgen verstorbener Bürger teilzunehmen
4) an Feierlichkeiten, zu denen die Vereinigung geladen ist, teil¬
zunehmen
5) das Ansehen der Vereinigung zu heben und jungen Soldaten/Soldatinnen
und Bürgerinnen und Bürgern
den Zweck der Vereinigung darzulegen und sie für den Beitritt
zu gewinnen
6) anstehende Probleme offen in der Generalversammlung anzu¬
sprechen oder dem Ausschuß vorzutragen, damit Abhilfe ge¬
schaffen werden kann.
7) die gefassten Beschlüsse anzuerkennen und mitzutragen.
8) Pflege der Kameradschaft und der Erinnerung an die gemeinsam erlebte Dienstzeit, insbesondere an die Kriegszeit.
§ 16
Bei der Beisetzung eines verstorbenen Mitgliedes rückt die
Fahnenabordnung aus und der l. Vorstand (oder sein Vertreter) hält den
Nachruf und legt ein Blumengebinde am Grab nieder. Hat das verstorbene
Mitglied gedient, erfolgen außerdem
3 Böllerschüsse.
§17
Bei Hochzeiten von Mitgliedern nimmt die Fahnenabordnung unaufgefordert
an den kirchlichen bzw. standesamtlichen Feierlichkeiten teil und
überreicht ein Hochzeitsgeschenk. Bei Silber- und Goldhochzeiten nimmt
die Fahnenabordnung nur auf ausdrücklichen Wunsch des Jubelpaares teil.
§ 18
Bei allen festlichen Anlässen, an denen sich die Mitglieder offiziell
beteiligen, wird das Tragen von Orden und Ehrenzeichen empfohlen.
§ 19
Für statistische Zwecke führt der 1. Vorstand eine Datenblatt-Sammlung:
Die Mitglieder werden gebeten, in diesem Datenblatt Angaben über
Militärzeit, Einheit, Dienstgrad, Kriegsschauplätze, Verwundungen,
Auszeichnungen etc. zu machen.
§ 20
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Vereinigung kann erfolgen, wenn
1) eine gerichtliche Verurteilung wegen Verbrechens oder ent¬
ehrender Vergehen
2) grobe Verstöße gegen die Satzung
3) eine Schädigung des Ansehens der Vereinigung bzw.
4) eine grobe Verletzung der Kameradschaft und ein den Anstand
verletzendes Verhalten
bekannt bzw. nachgewiesen wurde.
Zum Ausschluss eines Mitgliedes reicht die einfache Mehrheit der
Ausschussmitglieder.
§ 21
Will ein Mitglied aus der Vereinigung ausscheiden, muß er dies dem l.
Vorstand anzeigen, der den Ausschuss informieren muss. Mit dem Ausscheiden
verliert das ehemalige Mitglied alle in der Satzung festgeschriebenen
Rechte.
§ 22
Die Auflösung der Vereinigung erfolgt, wenn die Mitgliederzahl
Auf 9 abgesunden ist und diese die Auflösung beschließen.
In diesem Fall ist das noch vorhandene Barvermögen dem „Volksbund
Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ zuzuführen.
Fahne, Böllerkanone, Handböller, Ehrentafeln sowie sonstiges festes
Vermögen ist der Gemeindeverwaltung Waltenhofen treuhänderisch zur
Aufbewahrung zu übergeben. Sollte sich eine neue Vereinigung mit
ähnlichen Zielen und Zwecken wie jenen der aufgelösten bilden, kann
diese auf das feste Vermögen Anspruch erheben.
§23
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 12. November 1998 in Kraft. Die
Statuten für den Krieger- und Veteranenverein Martinszell vom 02.
Februar 1919 verlieren damit ihre Gültigkeit.
Die „Satzung der Krieger- und Soldatenkameradschaft Martinszell“ wurde
am 12. November 1988 mit Mehrheit durch die Generalversammlung
beschlossen.
Martinszell, den 16. November 2013
Gez. Anton Gabler  
gez. Helmut Fichtweiler
(1. Vorstand) (2. Vorstand)